Dienstleistungen
Beschäftigte bei der Sozialversicherung anmelden
Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung.
Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die jeweiligen Beiträge an die zuständigen Stellen weiter. Setzen Sie sich daher mit der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin bzw. Ihres Mitarbeiters in Verbindung und melden sie sie bzw. ihn dort an. Bei geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung die Einzugsstelle.
Voraussetzungen
Sie beschäftigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
Verfahrensablauf
Sie dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mittels systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassenübermitteln.
Die elektronische Datenübertragung kann durch ein geprüftes und zugelassenes Entgeltabrechnungsprogramm oder - falls Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen - durch eine zugelassene Ausfüllhilfe erfolgen.
Für die Anmeldung von Beschäftigten müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
- Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
Hinweis: Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse. - persönliche Daten der Beschäftigen, wie Name und Anschrift
- Grund der Meldung (z.B. Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
- Ihre Betriebsnummer
Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit. - Angaben zu
- Beitragsgruppen
- Art der Tätigkeit
- Staatsangehörigkeit
Hinweis: Beachten Sie, dass Sie den Anteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers am Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abführen.
Fristen
- für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:
- innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
- sofort, spätestens aber bei dessen Aufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe
- für die vollständige Meldung: innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
- für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer: die gesetzliche Krankenkasse
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen: die Minijob-Zentrale, Tel.: 0355-2902-70799; E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Vertiefende Informationen
- Übersicht der zugelassenen Programme
- Weitere Informationenfür Arbeitgeber zum Datenaustausch auf den Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
17.10.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg